1.) Mindestlohn nur für Arbeitnehmer*innen
Der Mindestlohn gilt nicht für Freiberufler*innen oder Selbständige - sondern nur für Angestellte. Wenn man also "auf Rechnung" arbeitet, kann man sich höchstens moralisch auf den Mindestlohn berufen - ein Anrecht auf mindestens 8,50 Euro pro Stunde hat man nicht.
2.) Mindestlohn ist brutto
Das Mindestlohngesetz bezieht sich auf den Bruttolohn, also auf die Vergütung, die man vor Abzug aller Versicherungen, Steuern und Abgaben bekommt. Wie viel man am Ende netto ausgezahlt bekommt, hängt ganz von den persönlichen Verhältnissen ab, also ob man verheiratet ist, Kinder hat, in der Kirche ist, usw.
3.) Mindestlohngesetz greift auch bei Pauschalverträgen
Wenn man als Arbeitnehmer*in pauschal für etwas bezahlt wird, ohne dass eine Arbeitszeit festgelegt wurde, also z.B. mit einer Probenpauschale, muss der Mindestlohn trotzdem eingehalten werden.
Wenn ich eine Probenpauschale von 1.000 Euro erhalte, dann darf ich also maximal 117 Stunden dafür arbeiten (1.000 Euro geteilt durch 8,50 Euro). Jede weitere Stunde muss mir extra vergütet werden. Auch, wenn nichts dergleichen im Vertrag festgelegt wurde. Allerdings sind bei der Berechnung der maximalen Stundenzahl auf den Mindestlohn anrechenbare Gehaltsbestandteile zu berücksichtigen (s. Nr. 5).
Im Zweifelsfall macht es also Sinn, sich selbst aufzuschreiben, wie viele Stunden man wann gearbeitet hat - und dies anhand von Probenplänen nachweisen zu können.
4.) Was bedeutet der Mindestlohn für NV-Bühne?
Die oben genannten Regeln gelten auch für NV-Bühne. Beispielsweise gilt für den Bereich Solo, dass nach dem Arbeitszeitgesetz eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von 48 Stunden zulässig ist – also mehr als 200 Arbeitsstunden pro Monat, da der Monat mehr als vier Wochen hat. Wenn man nun 1.650 Euro brutto verdient, darf eine monatliche Anzahl von 194 Arbeitsstunden nicht überschritten werden. Jede weitere Stunde ist gesondert zu vergüten. Auch hier sind allerdings wieder auf den Mindestlohn anrechenbare Gehaltsbestandteile zu berücksichtigen (s. Nr. 5).
5.) Was zählt zum Mindestlohn?
Manche Leistungen sind auf den Mindestlohn anrechenbar, manche nicht.
6.) Wer kann dafür sorgen, dass der Mindestlohn eingehalten wird?
In speziellen Branchen, z.B. im Bau- und Gaststättengewerbe, hat der Gesetzgeber zusätzliche Dokumentationspflichten der Arbeitszeiten und Meldepflichten, die über die regulären Dokumentationspflichten nach dem Arbeitszeitgesetz hinausgehen, angeordnet und erweiterte Befugnisse der Zollbehörden geschaffen. Im Theaterbereich nicht. Hier gelten die regulären Dokumentationspflichten. Betroffene müssen im Streitfall beweisen, dass der Mindestlohn nicht eingehalten wird. Hier hilft die Beratung im Rahmen einer Gewerkschaftsmitgliedschaft sowie die Unterstützung durch Betriebs- und Personalräte. Sollte der Arbeitgeber trotzdem nicht zur aufstockenden Zahlung bereit sein, bleibt nur eine Klage der Betroffenen selbst. Rechtsschutzkosten können in diesen Fällen durch eine Gewerkschaft oder Rechtsschutzversicherung getragen werden. Dazu braucht man vor allem eine gute Dokumentation der eigenen Arbeitszeiten, um nachweisen zu können, dass auch wirklich zu viel gearbeitet wurde.
Den Gesetzestext zum Mindestlohn findet man hier:
http://www.gesetze-im-internet.de/milog/