Nichtverlängerung

„Kündigen“ am Theater - die Besonderheiten

Veröffentlicht am 17. Okt 2016

Vincent van Gogh, 1890 © Vincent van Gogh, 1890 © Vincent van Gogh, 1890
Nichtverlängerung

„Kündigen“ am Theater - die Besonderheiten

Veröffentlicht am 16. Okt 2016

In unserer THEAPOLIS-Serie zum NV-Bühne behandeln wir verschiedene Themen - und starten mit der berühmt-berüchtigten Nichtverlängerungsmitteilung für Solomitglieder. Obacht im Oktober: hier sind für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zwei Fristen zu beachten.
Kündigen, oder gekündigt werden - das ist am Theater (meistens) NICHT die Frage.
Jedenfalls, wenn sich der Arbeitsvertrag nach dem Tarifvertrag mit dem Namen „Normalvertrag Bühne (NV-Bühne)“ richtet. Denn: Einen Arbeitsvertrag am Theater, der in der Regel immer ein befristeter Vertrag ist, kann man nicht einfach kündigen. Der richtige Begriff für die „Kündigung“ des befristeten Vertrages ist die „Nichtverlängerung“. Sie ist deshalb keine Kündigung, weil sie das vereinbarte Ende des befristeten Vertrags lediglich bestätigt.

Durch eine außerordentliche (fr

Kommentare